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Statuten

Vereinsstatuten ZVR-Zahl: 602158394

Elektro Racing Team Steyregg – (ERT-Steyregg)

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Elektro Racing Team Steyregg – (ERT-Steyregg) und hat seinen Sitz in Steyregg.

2. Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Pflege und Förderung des Modellsports, die Förderung von elektrischen, umweltschonenden Antriebssystemen aller Art, die Ausrichtung von Veranstaltungen im Zuge der Jugendwohlfahrt sowie die Förderung der Jugend in diesem Sport (einschließlich Wettkampfbetrieb).

3. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1. Erfahrungsaustausch mit gleichartigen in- und ausländischen Vereinen und Institutionen
3.2. Sammeln und Auswerten von Fachliteratur
3.3. Beratung der Vereinsmitglieder beim Bau und Betrieb von Modell-Autos
3.4. Beratung der Vereinsmitglieder bei Beschaffung von Modellen und Zubehör
3.5. Veranstaltung von Wettbewerben
3.6. Stiftung von Pokalen
3.7. Aufnahme in die Mitgliederliste
3.8. Durchführung von geselligen Veranstaltungen
3.9. Betreiben einer Rennstrecke

4. Aufbringung der finanziellen Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
4.1. Mitgliedsbeiträge
4.2. freiwillige Geldzuwendungen (Subventionen, Spenden, etc.)
4.3. freiwillige Sachzuwendungen
4.4. Erlöse von Veranstaltungen (Wettbewerbe, Ausstellungen u. a.)
4.5. Werbeeinnahmen

5. Arten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
5.1. ordentliche Mitglieder, d. s. jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen,
5.2. unterstützende Mitglieder, d. s. jene, die die Vereinsarbeit vor allem durch Leistung eines freiwilligen Mitgliedsbeitrages fördern,
5.3. Ehrenmitglieder, d. s. jene, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.
6.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist einmalig für 1 Jahr befristet und geht dann in eine unbefristete Mitgliedschaft über. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. durch Tod bei physischen Personen
7.2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
7.3. durch freiwilligen Austritt der freiwillige Austritt ist dem Obmann schriftlich mindestens 3 Monate vor dem Tag, an dem das Ausscheiden gewünscht wird, bekannt zu geben. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist in voller Höhe zu entrichten.
7.4. durch Ausschluss der Ausschluss eines Mitgliedes kann über Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens erfolgen. 7.5. durch Nichtbezahlung des jährlichen Clubbeitrages bis zur genannten Frist

8. Rechte der Mitglieder
8.1. Sitz und Stimme in der Generalversammlung (nur ordentliche Mitglieder!)
8.2. Wählbarkeit in den Vorstand (nur ordentliche Mitglieder!)
8.3. Recht auf Antragstellung in der Generalversammlung
8.4. Recht auf Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
8.5. Recht auf Inanspruchnahme aller Vereinseinrichtungen
8.6. Recht auf freiwilligen Austritt

9. Pflichten der Mitglieder
9.1. Förderung der Vereinsinteressen
9.2. Förderung des Vereinszweckes durch aktive Mitarbeit (gilt nur für ordentliche Mitglieder!)
9.3. Beachtung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane
9.4. Alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte

10. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind: die Generalversammlung der Vorstand der Obmann der Rechnungsprüfer das Schiedsgericht

11. Generalversammlung
11.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
11.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen stattzufinden.
11.3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung hat an alle Vereinsmitglieder mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung zu ergehen.
11.4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
11.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
11.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
11.7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
11.8. Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2 drittel der abgegeben gültigen Stimmen. 11.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

12. Zuständigkeit der Generalversammlung
12.1. Wahl der übrigen Vereinsorgane
12.2. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr
12.3. Behandlung und Abstimmung über die Anträge zur Generalversammlung
12.4. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.5. Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
12.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes
12.7. Ausschluss von Mitgliedern
12.8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
12.9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
12.10. Aufsicht über die Führung der Vereinsgeschäfte

13. Vorstand
13.1. Der Vorstand besteht aus:
dem Obmann
dem 1. Obmann Stellvertreter
dem Kassier
dem Schriftführer
13.2. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt an seine Stelle dessen Stellvertreter.
13.3. Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur Neuwahl des Vorstandes.
13.4. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Kooptierung ist von der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigen zu lassen.
13.5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
13.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
13.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
13.8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
13.9. Die Funktion des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung (12.5) oder durch Rücktritt (13.10)
13.10. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl (13.4) bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

14. Zuständigkeit des Vorstandes
14.1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorganes fallen.
14.2. Dem Vorstand obliegt insbesondere Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern, Verwaltung des Vereinsvermögens.

15. Obmann
15.1. Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
15.2. In dringenden Angelegenheiten ist der Obmann berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen, wenn dem Verein sonst ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. Diese Entscheidung ist unverzüglich dem zuständigen Organ zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

16. Schriftführer
Der Schriftführer hat den Obmann bei Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vereines.

17. Kassier
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung aller Kassabelege.

18. Zeichnungsberechtigung
Schriftstücke des Vereines (schriftliche Ausfertigung, Urkunden usw.) bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers bzw. in finanziellen Angelegenheiten des Kassiers.

19. Rechnungsprüfer
19.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf Dauer von 2 Jahren.
19.2. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines anhand der Bücher und Belege.
19.3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrollen zu berichten.
19.4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 13.3, 13.9 und 13.10 sinngemäß.

20. Schiedsgericht
20.1. Dem Schiedsgericht obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
20.2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
20.3. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
20.4. Die Beisitzer werden von den Streitteilen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder dem Vorstand namhaft gemacht, der für die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Einberufung des Schiedsgerichtes Sorge zu tragen hat.
20.5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schiedsspruch ist endgültig.

21. Auflösung des Vereines
21.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 11.8 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
21.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
21.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten vom abtretenden Vereinsvorstand oder einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.

Diese Satzungen sind seitens der Republik Österreich genehmigt und im Original bei Bezirkshauptmannschaft Urfahr – Umgebung auf Verlangen einzusehen.